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BGH-Urteil zum Double-opt-in-Verfahren liegt vor
Unser Fazit zu diesem Urteil ist wie folgt (Stand: 29.07.2011):
Mit Ausnahme der Ausführungen zur Vereinbarkeit des im UWG veranlagen Opt-in-Modells zur Telefonwerbung mit dem europäischen Recht lassen sich aus dem Urteil keine verlässlichen Aussagen für die Praxis ableiten. Da die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht ernsthaft in Frage stand, ergeben sich aus dem Urteil letztlich keine neuen Erkenntnisse. Zahlreiche aufgrund der im Februar dieses Jahres herausgegebenen Pressemitteilung des Gerichts verfasste Stellungnahmen müssen nunmehr unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe überprüft werden. Soweit in diesen eine wesentliche Neuorientierung der Rechtsprechung prognostiziert wurden, muss eine solche Prognose aus den beschriebenen Gründen bezweifelt werden. Die ausführlichen Ausführungen des Gerichts zum Double-opt-in-Verfahren sowie die Benennung der Entscheidung lassen sogar eher darauf hindeuten, dass das Gericht diesem Verfahren nicht pauschal jede Bedeutung absprechen will. Zu bedauern ist allerdings, dass der Praxis keine verlässliche Handhabe gegeben wird, was mit diesem Verfahren (noch) möglich ist und was nicht.